Auftragsverarbeitungsvertrag
Datenverarbeitungsvereinbarung für Ottili ONE-Kunden gemäß DSGVO.
Zweck und Umfang
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird zwischen Ottili Electronics (dem Auftragsverarbeiter) und dem Kunden (dem Verantwortlichen) geschlossen und bildet einen Teil der Ottili ONE-Nutzungsbedingungen. Er regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Ottili ONE-Plattform.
Datenverarbeitung
Ottili Electronics verarbeitet personenbezogene Daten nur wie in der Ottili ONE-Datenschutzrichtlinie dokumentiert und wie zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß den Nutzungsbedingungen erforderlich. Verarbeitungsaktivitäten umfassen Datenspeicherung, Backup, Sicherheitsoperationen und technischen Support.
Datensicherheit
Ottili Electronics implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Audit-Logging und regelmäßige Sicherheitsbewertungen. Daten werden in der EU/dem EWR oder in Ländern mit angemessenen Datenschutzgesetzen gespeichert.
Unterauftragsverarbeiter
Ottili Electronics kann Unterauftragsverarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen beauftragen. Aktuelle Unterauftragsverarbeiter umfassen Cloud-Infrastrukturanbieter und Sicherheitsdienste. Kunden werden über wesentliche Änderungen an der Liste der Unterauftragsverarbeiter benachrichtigt.
Betroffenenrechte
Ottili Electronics unterstützt den Kunden bei der Erfüllung von Anträgen auf Betroffenenrechte, einschließlich Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit, soweit technisch machbar und im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen.
Datenlöschung und -rückgabe
Bei Beendigung der Vereinbarung kann der Kunde Löschung oder Rückgabe personenbezogener Daten verlangen. Ottili Electronics löscht oder gibt Daten innerhalb von 30 Tagen zurück, sofern die Aufbewahrung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Kontakt
Für AVV-bezogene Fragen kontaktieren Sie support@ottili.one.
Version 2026.05 • In Kraft seit: 15. Mai 2026
Dieses Rechtstext-Dokument ist veröffentlicht, wartet aber auf abschließende rechtliche Verifizierung. Bis zur Verifizierung als vorläufig behandeln.
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